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Dauerkarten Saison 2017/2018

Allgemeine Bedingungen Dauerkarten SV Kaulbach-Kreimbach 1961 e.V.

1.  Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen “Dauerkarten” gelten für den Erwerb und/oder die Verwendung von Dauerkarten (fortan “Dauerkarte”) für Veranstaltungen auf dem Rasenplatz des SV Kaulbach-Kreimbach 1961 e.V.(fortan: „SVKK“)

2. Preise, Bestellung, Bezugsberechtigte, Nutzungsrechte, Gültigkeit

(1) Die Höhe der Dauerkartenpreise ist für die Saison 2018/2019 wie folgt festgelegt:

Männer: 24 € und Frauen oder Jugendliche bis 18 Jahre: 10 €

Zuzüglich zum Dauerkartenpreis können im Fall des Postversands Versandkosten und/oder eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

Die Dauerkarten können nur durch und für Mitglieder des SVKK erworben. Eine Nutzung durch eine andere, als auf der Dauerkarte eingetragene Person, ist nicht möglich. Die Dauerkarte ist nur für Meisterschaftsheimspiele der auf dieser vermerkten Saison gültig.

3. Zahlung

Die Zahlung erfolgt in der Regel in Bar unmittelbar bei der Bestellung bzw. bei Übergabe der Dauerkarte.

4. Rücknahme, Verlust, Abtretung, Erstattung

(1) Ein Umtausch der Dauerkarten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Verlust wird nur in begründeten Fällen, die der Inhaber nachzuweisen hat eine Ersatzkarte ausgestellt. (max. einmal pro Saison) Die Kosten der Ausstellung einer Ersatzdauerkarte in Höhe von 5€ trägt der Besteller.

 (2) Wird eine und/oder mehrere Veranstaltung(en) der jeweiligen bestellten Dauerkarte abgesagt, so besteht kein Anrecht auf einer anteiligen Erstattung des Kaufpreises. Bei Abbruch der Veranstaltung erfolgt keine Erstattung; letzteres gilt grundsätzlich auch bei einer durch einen SWVF verhängten Platzsperre!

(3) Wird eine Veranstaltung verlegt, behalten die Dauerkarte(n) ihre Gültigkeit. Eine Rücknahme der Dauerkarte(n) oder eine anteilige Erstattung des Kaufpreises ist bei Verlegung ausgeschlossen.

5. Haftung

(1) Der SVKK haftet – soweit zulässig – für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.

(2) Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit der SVKK, seine gesetzlichen Vertreter und/oder ­Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen in denen kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.  

 6. Sportplatz- und Hausordnung des SV Kaulbach-Kreimbach 1961 e.V

Die Sportplatz- und Hausordnung des SV Kaulbach-Kreimbach 1961 e.V vom 01.03.2014 (Stand:08.02.2014) ist Bestandteil der Nutzung der Dauerkarte. Der Inhaber erkennt mit dem Erwerb einer Dauerkarte, spätestens aber mit dem Zutritt zum Sportgelände des SVKK als Besucher, die Regelungen dieser Hausordnung als verbindlich an.

 

7. Datenschutz

DATENSCHUTZHINWEIS

Bei allen Vorgängen der Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung, Nutzung) verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert

 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Entsprechend ist bei einer etwaig fehlenden vertraglichen Regelung zu verfahren.

 

Der Vorstand

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung zum Sportplatz des SV Kaulbach-Kreimbach 1961 e.V. und gilt für das gesamte Vereinsgelände mit dessen dazugehörenden Einrichtungen.  

Ziel der Hausordnung ist es,

  1. die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
  2. das Vereinsgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen und
  3. einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewähren.

§ 2 Anerkennung / Bindung

Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/oder Berechtigungskarte, spätestens aber mit dem Zutritt zum Sportgelände, die Regelungen dieser Hausordnung als verbindlich an.

 

§ 3 Widmung

Das Sportgelände dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können auch andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen nicht sportlicher Art durchgeführt werden.

 

§ 4 Hausrecht

Das Hausrecht übt anlässlich von Fußballspielen ein autorisierter Vereinsvertreter des SV Kaulbach-Kreimbach 1961 e.V.sowie ggf. die Polizei und Mitarbeiter von Ordnungsdiensten aus. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Sportplatz- und Hausordnung Weisungen zu erteilen.

 

§ 5 Aufenthalt

1. Auf dem Sportgelände dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthalts-berechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Sportgeländes auf Verlangen des Ordnungsdienstes des Vereins oder gegebenenfalls der Security/Polizei vorzuweisen.

2. Für den Aufenthalt auf dem Vereinsgelände an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts.

 

§ 6 Eingangskontrolle

1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Sportgeländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Sportgelände nicht gewährt. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.

3. Der SV Kaulbach-Kreimbach 1961 e.V. steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur und spricht sich somit ausdrücklich gegen jegliche Diskriminierung Dritter aus. Daher können Personen, die in ihrem Verhalten den Eindruck von fremdenfeindlichen, rassistischen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, links- oder rechtsextremen Tendenzen erkennen lassen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

 

§ 7 Verhalten auf dem Sportgelände

1. Innerhalb des Sportgeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird. Die Besucher haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Veranstalters und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

2. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

 

 

§ 8 Verbote

1. Den Besuchern des Sportgeländes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

Den Zuschauern ist das Mitführen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit am Sportplatz gestört oder gefährdet werden könnte, wie z.B. große Transparente, pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Glasflaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie Waffen aller Art verboten. Die Ordner und die Sicherheitsorgane sind berechtigt, beim Eintritt in die Veranstaltungsstätte, durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke solche Gegenstände festzustellen und abzunehmen.

 

2. Folgende Verhaltensweisen sind nicht gestattet:

a) jegliches Verhalten, dass die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens (siehe §6 Absatz 3).

b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;

e) wer Feuer macht, Feuerwerkskörper, Pyrotechnik etc. abbrennt oder abschießt, bezichtigt sich einer Straftat

f) der Zutritt/Aufenthalt auf dem Sportgelände unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss.

g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Sportgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen

h) ohne Erlaubnis des SV Kaulbach-Kreimbach 1961 e.V.Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen

 

§ 9 Haftung

1. Das Betreten und Benutzen des Sportgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, wird nicht gehaftet.

2. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem SV Kaulbach-Kreimbach 1961 e.V.zu melden.

 

§ 10 Folgen bei Zuwiderhandlungen

1. Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 8 begehen, wird ein Hausverbot für das Sportgelände ausgesprochen.

2. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall beim SWFV und in schwerwiegenden Fällen bei der zuständigen Polizei-Dienststelle zur Anzeige gebracht.

3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen zurückgegeben.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 In allen Fällen, die durch die vorliegende Hausordnung nicht geregelt sind, sind die Sicherheitsrichtlinien des Deutschen Fußball-Bundes und die Handlungsempfehlung des Südwestdeutschen Fußballverbandes bzw. die Betriebsstätten-Verordnung der Stadt/Gemeinde Kreimbach-Kaulbach analog anzuwenden.

 

Kaulbach, den 01.03.2014

 Sutter Thomas                                                                                              Stand: 08.02.2014.
(1. Vorsitzender)                                                                   

 


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